SATZUNG
des

Leder-Uniform-Gummi-Club
MANnheim e. V.
(LUGMAN e. V.)
Satzung
des Leder-Uniform-Gummi-Club Mannheim
In der Urfassung vom 08. September 1996,
geändert durch die Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2003,
geändert durch die Mitgliederversammlung am 18. Januar 2004
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- (1) Der Verein führt den Namen „Leder-Uniform-Gummi-Club Mannheim e. V.“ (kurz: LUGMAN e. V.) und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter „VR 2093“ eingetragen. Er wird nachfolgend „Club“ genannt.
- (2) Geschäftsstelle des Clubs ist die Anschrift des amtierenden Vorsitzenden.
- (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Clubs
- (1) Der Club ist ein Zusammenschluss von Männern zur Förderung zwischenmenschlicher Beziehungen. Er fördert u. a. gemein-same Freizeitaktivitäten, mitmenschliche Solidarität und soziales Selbstbewusstsein; die Bekämpfung der Ausbreitung von AIDS, die kameradschaftliche Unterstützung Betroffener und Unterstützung sozial schwacher Mitglieder.
- (2) Der Club verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Er ist politisch und konfessionell neutral, an keine Nationalität gebunden.
§ 3 Vermögen
- (1) Mitgliedsbeiträge und Spenden bilden die Finanzmittel des Clubs. Zum Vermögen gehören auch die Sachmittel.
- (2) Vorhandenes Vermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun-gen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
-
(1) Mitglied kann jeder volljährige Mann werden, der sich aktiv am Clubleben beteiligt, diese Satzung und die Clubordnung (§ 9, Abs. 6) anerkennt.
Abweichend hiervon können auch weibliche oder ihnen gleich zu setzende Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Vorangegangene Entscheidungen über eine Ehrenmitgliedschaft bleiben hiervon unberührt. Auch Ehrenmitglieder müssen diese Satzung anerkennen und sich danach verhalten. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
- (2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
- (3) Nach Prüfung durch den Vorstand und einer Anwartschaft von mindestens drei, maximal fünf Monaten, entscheidet der Vor-stand über die Aufnahme. Die Anwärter haben das Recht an allen Clubveranstaltungen teilzunehmen; das Stimm- und Wahl-recht ist erst mit der Aufnahme als Vollmitglied gegeben.
Hat der Vorstand bei einer laufenden Anwartschaft noch nicht über die Vollmitgliedschaft entschieden, kann die Mitgliederver-sammlung auf Antrag, der an keine Eingabefrist gebunden ist, auch vor Ablauf einer dreimonatigen Anwartschaftsfrist über die Vollmitgliedschaft beschließen. - (4) Ruht eine Mitgliedschaft aufgrund dieser Satzung oder auf Vorstandsbeschluss, kann dem betroffenen Mitglied die Teilnahme an einzelnen oder allen Clubveranstaltungen untersagt werden. Der Untersagungsumfang kann von diesem Mitglied - bei empfangsicherer Adresse – beim Vorstand als schriftliche Benachrichtigung eingefordert werden.
§ 5 Wahl- und Stimmrecht des Mitglieds
- (1) Jedes männliche Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht; ebenso direktes, persönliches Stimmrecht bei allen Mitglie-derentscheidungen. Wahl- und Stimmrecht sind nicht übertragbar.
- (2) Ruht die Mitgliedschaft nach den Bestimmungen dieser Satzung, ruhen auch Wahl- und Stimmrecht. Ruht die Mitgliedschaft aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über diese Rechte.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
- (2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge oder sonstige Spenden/Zuwendungen werden nicht zurückerstattet. Die Austrittserklärung muss in Schriftform dem Vorstand zugehen.
- (3) Jedes Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es gegen diese Satzung oder durch sein vereinsinternes, speziell gegen die Clubordnung nach § 9, Abs. 6 gerichtetes, als auch vereinsexternes Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Clubs, insbesondere gegen Zweck und Ziel des Clubs (§ 2) verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist - unter An-gabe der Ausschlussgründe - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- (4) Der Vorstand beschließt einen vorläufigen Ausschluss des betroffenen Mitgliedes und beantragt bei der nächsten Mitglieder-versammlung den Beschluss über den Ausschluss des Mitgliedes. Er hat vor Abstimmungen oder Wahlen – ausgenommen Beschlüsse zur Tagesordnungen oder Wahl von Versammlungsleitung oder Wahlkommission - zu erfolgen. Zwischen Vor-standsbeschluss und Mitgliederentscheidung ruht die Mitgliedschaft. Dieses Ausschlußverfahren entfällt, wenn ein Ausschluß gem. § 7, Abs. 3, Satz 1 (automatischer Ausschluß) zugrunde liegt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge / Aufnahmegebühr
- (1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Von Neumitgliedern im Aufnahmejahr zusätzlich eine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- (2) Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich innerhalb des ersten Quartals eines Geschäftsjahres (§ 1, Abs. 3) als Gesamtbetrag zu entrichten. Ist die Beitragspflicht des Mitgliedes bis zum 31. Mai des laufenden Geschäftsjahres nicht erfüllt, ruht mit Beginn des folgenden Monats (1. Juni) die Mitgliedschaft automatisch. Das betroffene Mitglied ist vom Vorstand darüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Vorstand kann auf rechtzeitigen, schriftlichen Antrag des Mitgliedes (Posteingang bis spätestens 30. April des laufenden Geschäftsjahres) durch Beschluß Beitragsstundungen zulassen. Die Stundung ist zeitlich zu begren-zen und aktenkundig zu machen.
- (3) Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug, ist es automatisch ausgeschlossen. Der ausstehende Beitrag soll per Inkasso eingetrieben werden.
- (4) Wird eine Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr beantragt, beginnt die Beitragsfälligkeit mit dem vollen Monat, in dem der Aufnahmeantrag beim Vorstand eingegangen war. Davor liegende Monate des Geschäftsjahres werden mit je einem Zwölftel des Jahresbeitrages in Abzug gebracht. Der verbleibende Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden mit der Bestätigung als Vollmitglied fällig und sind unverzüglich innerhalb eines Monats zu entrichten.
§ 8 Organe des Clubs
- (a) Die Mitgliederversammlung
- (b) Der Vorstand
§ 9 Der Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mindestens einem und höchstens drei Beisitzern. Sie bilden den Gesamtvorstand. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmit-glieder sein.
- (2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie sind einzel-vertretungsberechtigt und zwingend an die Beschlusslage von Gesamtvorstand und Mitgliederversammlung gebunden. Ent-stehen durch die Einzelvertretungsberechtigung eines dieser Vorstandsmitglieder für den Club rechtswirksame Verbindlichkei-ten, ist dieses Vorstandsmitglied verpflichtet, eine umgehende Entscheidung des Gesamtvorstandes herbeizuführen.
- (3) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, kann dieses durch den verbleibenden Vor-stand - bis zur nächsten Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung - ersetzt werden.
Ist/sind ein oder mehrere Vorstandsmitglied/-er während oder bis zu 6 Wochen vor einer Mitgliederversammlung aus dem Vorstand ausgeschieden, erfolgt die Nachwahl durch diese Mitgliederversammlung. § 9, Abs. 4 findet dann keine Anwendung.
Gleiches gilt beim Ausscheiden eines oder beider Rechnungsprüfer. Die analoge Anwendung von § 9, Abs. 4 ist bei den Rechnungsprüfern nicht erforderlich. - (4) Scheiden mehrere Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- (5) Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.
- (6) Der Vorstand verfaßt eine Clubordnung, die insbesondere die aktive Mitarbeit im Club regelt. Die Clubordnung bedarf der Zu-stimmung der Mitglieder. Verstöße gegen die Clubordnung sind Satzungsverstößen gleichgesetzt.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
- (1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewie-sen sind oder die Satzung ein anderes bestimmt.
- (2) Beschlüsse sind mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist die Beschlussvorlage ab-gelehnt.
§ 11 Wahl des Vorstandes
- (1) Die Mitgliederversammlung wählt die einzelnen Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung für zwei Jahre. Bei Nachwah-len, auch als Folge vorheriger Abwahl, endet die Vorstandsfunktion bzw. die Revisorentätigkeit mit der Neuwahl der oder des verbliebenen Vorstandsmitglieder/-mitglieds bzw. Revisoren/Revisors. Bei der Wahl soll die Reihenfolge von § 9, Abs. 1 der Satzung eingehalten werden. Zur Wahl dürfen nur männliche Mitglieder vorgeschlagen werden, die das Wahl- und Stimm-recht (§ 5) besitzen.
- (2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereint.
- (3) Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, folgt ein weiterer Wahlgang unter den Kandidaten, die im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Stimmenanzahl auf sich vereinigen konnten. Zieht einer dieser Bewerber seine Kandidatur vor dem zweiten Wahlgang zurück, rückt der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl für diesen Wahlgang nach. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereint.
- (4) Wird diese Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, wird unter den Kandidaten des zweiten Wahlganges eine Stichwahl durchgeführt. Zieht einer der Bewerber seine Kandidatur vor dem zweiten Wahlgang zurück, ist ein Nachrücken vorheriger Kandidaten oder ein neuer Wahlvorschlag nicht möglich. Bei der Stichwahl ist der Kandidat gewählt, der die höchs-te Stimmenzahl auf sich vereint.
- (5) Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an oder ziehen alle Bewerber in einem der Wahlgänge ihre Kandidatur zurück, ist eine erneute Wahl mit neuer Kandidatenliste erforderlich, die in gleicher Reihenfolge (§ 11, Abs. 1 bis 3) durchgeführt werden muss.
- (6) Bis zur Neubestellung des Vorstandes bleibt der vorherige im Amt, es sei denn, § 12, Abs. 9, Satz 6 greift.
§ 12 Mitgliederversammlung
- (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- (2) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung auf Vorschlag des Vorstandes eine Versammlungsleitung, die aus einem Versammlungsleiter und mindestens einem Vertreter bestehen soll. Bei Wahlen zum Vorstand und zur Kassenre-vision ist eine Wahlkommission zu wählen, die aus mindestens 2 Personen, dem Wahlleiter und mindestens einem Vertreter, bestehen muss. Wählbar sind nur Mitglieder, die sowohl Wahl- als auch Stimmrecht nach dieser Satzung besitzen.
- (3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen. Sie ist zuständig für die Wahl und Abberufung des Vorstandes und seine Entlastung, die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung und für weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
- (4) In jedem Geschäftsjahr – spätestens innerhalb des 10. und 11. Monats - findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberu-fen.
- (5) Anträge auf Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung sind zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Über deren Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
- (6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Clubmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
- (7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- (8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- (9) Anträge auf Satzungsänderungen müssen im Wortlaut, Wahlen und Anträge auf Abwahl und der Antrag zur Auflösung des Clubs müssen mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden. In der laufenden Mitgliederversammlung kann nur über die Annahme oder die Ablehnung eines Auflösungsantrages Beschluss gefasst werden. Auflösungsbeschluss erfolgt ausschließ-lich durch die gesonderte Auflösungsversammlung (§ 14). Im Falle der Annahme eines Auflösungsantrages hat der amtieren-de Vorstand binnen einer Frist von vier Wochen zur Auflösungsversammlung einzuladen. Die Zeitvorgabe aus § 14 bleibt hiervon unberührt. Ist ein satzungsgemäß gewählter Vorstand nicht oder nicht mehr vorhanden, tritt an seine Stelle die Ver-sammlungsleitung der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, es sei denn, es wird oder wurde gerichtlich ein Notvor-stand bestellt.
- (10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und sofern bestimmt dem Protokollführer, im Falle von Wahlen auch vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist.
§ 13 Rechnungsprüfer
- (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtsperiode von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl der Rechnungsprüfer in Folge ist zulässig. Ist oder sind ein oder beide Rechnungsprüfer vom Vorstand eingesetzt (§ 9, Abs. 3) endet dessen oder deren Amtsperiode mit dem Tag, mit dem auch die des oder der ausgeschiedenen Rechnungsprüfer ge-endet hätte (Satz 2 gilt entsprechend). Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, auch die nicht, die vom Vorstand gemäß § 9, Abs. 3 bestimmt wurden.
- (2) Kassenprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein.
- (3) Eine Überprüfung der Kasse hat mindestens einmal im Jahr, in jedem Falle aber vor dem Ausscheiden des Kassenwarts und zeitnah vor der Neuwahl des Vorstandes zu erfolgen.
- (4) Die Überprüfung der Kasse erstreckt sich nicht nur auf die rechnerische Richtigkeit, sondern auch auf die satzungsgemäß gerechtfertigte Verwendung des Vereinsvermögens.
- (5) Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 Auflösung des Clubs
- (1) Die Auflösung des Clubs kann durch Beschluss in einer gesonderten Auflösungsversammlung, für die mit einer Frist von vier Wochen einzuladen ist, mit einer Mehrheit von dreizehn sechzehntel der Stimmen der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden, sofern mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss zu einer zweiten Auflösungsversammlung geladen werden, für die zur Beschlussfähigkeit nur die Anzahl der anwesenden Mitglieder relevant ist.
- (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs entscheidet diese Auflösungsversammlung, an welche gemeinnützig-orientierte Ein-richtung, die dem Ziel und Zweck, sowie dem geistigen Sinn des Clubs am nächsten kommt, das Vereinsvermögen fällt. Diese Auflösungsversammlung entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit.
§ 15 Inkrafttretung
- Diese Satzung in der Urfassung vom 08. September 1996, geändert durch die Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2003 und die außerordentliche Mitgliederversammlung am 18. Januar 2004 tritt mit ihrer Annahme und mit der Eingabe bzw. mit dem Eintrag ins Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft.
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